Sie planen den Umzug selbst? Wir übernehmen ihn auch komplett — betriebs-, verkehrs- und transportversichert, mit einem eingespielten eigenen Team. Festpreis nach Fotos und Liste oder nach einer kostenlosen Besichtigung.

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Zuerst die Zahl, die zählt

Bei einem Umzug haftet die Umzugsfirma nach § 451e HGB mit 620 Euro je Kubikmeter Laderaum. Nicht je beschädigtem Gegenstand, sondern bezogen auf den Laderaum, der für den Transport benötigt wird.

Für gewöhnliches Wohnungsmobiliar reicht das meistens. Für ein einzelnes wertvolles Stück, eine Sammlung, ein Kunstwerk, reicht es oft nicht. Wer so etwas transportieren lässt, muss das vorher ansprechen.

Die Fristen sind kurz, und sie sind hart

Art des Schadens Frist zur Anzeige
Äußerlich erkennbar spätestens am Tag nach der Ablieferung
Äußerlich nicht erkennbar innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung

Das steht so in § 451f HGB. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch in der Regel.

Praktisch heißt das: Packen Sie am Abend des Umzugstags die Kartons aus, in denen empfindliche Dinge sind. Nicht nächste Woche.

Zwei Ausnahmen, die viele nicht kennen

Erstens: Die 620-Euro-Grenze gilt nicht, wenn Sie als Verbraucher bei Vertragsschluss nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben über die Haftung und über die Möglichkeit einer Versicherung unterrichtet wurden. Sehen Sie in Ihren Vertragsunterlagen nach, ob dieser Hinweis dort steht.

Zweitens: Auf das Erlöschen des Anspruchs wegen versäumter Anzeige kann sich die Umzugsfirma nicht berufen, wenn sie den Empfänger bei der Ablieferung nicht auf Form und Frist der Schadensanzeige hingewiesen hat.

Beide Punkte laufen auf dasselbe hinaus: Was in Ihren Unterlagen steht, entscheidet mit darüber, wie weit die Haftung reicht.

So melden Sie einen Schaden richtig

  1. Fotografieren Sie den Schaden, bevor Sie etwas verrücken. Möglichst mit dem Umfeld im Bild.
  2. Melden Sie ihn schriftlich, per E-Mail genügt, und behalten Sie den Nachweis.
  3. Nennen Sie das beschädigte Stück, den Umzugstag und was genau kaputt ist.
  4. Werfen Sie nichts weg, bevor der Schaden geklärt ist.
  5. Halten Sie die Frist ein, auch wenn Sie noch nicht wissen, was die Reparatur kostet.

Bei uns

Wir arbeiten auf dieser gesetzlichen Grundlage. Wenn bei Ihrem Umzug etwas kaputtgeht, melden Sie es uns direkt und nicht erst dem Vermieter, damit wir die Frist einhalten können.

Wenn Sie etwas transportieren lassen, dessen Wert deutlich über der gesetzlichen Grenze liegt, sagen Sie es bitte bei der Besichtigung. Dann klären wir vorher, wie es abgesichert wird.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die gesetzliche Haftung beim Umzug?

620 Euro je Kubikmeter Laderaum. Das ist eine Bezugsgröße auf den Laderaum, nicht auf das einzelne Möbelstück. Bei einem üblichen Wohnungsumzug kommt so eine Summe zusammen, die für Standardmobiliar meist reicht, für einzelne wertvolle Stücke aber nicht.

Wie schnell muss ich einen Schaden melden?

Einen äußerlich erkennbaren Schaden spätestens am Tag nach der Ablieferung. Einen nicht erkennbaren Schaden innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung. Versäumen Sie diese Fristen, erlischt der Anspruch in der Regel.

Reicht ein Anruf, oder muss die Meldung schriftlich sein?

Melden Sie den Schaden schriftlich und mit Fotos, auch wenn Sie zusätzlich anrufen. Sie müssen im Streitfall belegen können, wann Sie was gemeldet haben.

Was ist mit besonders wertvollen Stücken?

Sprechen Sie das vor dem Umzug an, nicht danach. Für Einzelstücke, deren Wert die gesetzliche Grenze übersteigt, gibt es Zusatzvereinbarungen und Transportversicherungen. Das muss vorher geregelt sein.

Gilt die 620-Euro-Grenze immer?

Nein. Sie entfällt unter anderem, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss nicht in drucktechnisch deutlich hervorgehobener Form über die Haftung und die Möglichkeit einer Versicherung unterrichtet wurde. Prüfen Sie also, ob dieser Hinweis in Ihren Unterlagen steht.

Quellen und Stand

  • Die Haftung des Frachtführers ist bei Umzügen auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt.

    § 451e HGB, abgerufen am 28.08.2026

  • Ein äußerlich erkennbarer Schaden muss spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden, ein nicht erkennbarer innerhalb von 14 Tagen.

    § 451f HGB, abgerufen am 28.08.2026

  • Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung über Haftung und Versicherungsmöglichkeiten unterrichtet wurde.

    § 451g HGB, abgerufen am 28.08.2026

Veröffentlicht am 28.08.2026, zuletzt geprüft am 28.08.2026.

Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Lieber abgeben statt selbst tragen?

Die Besichtigung ist kostenlos. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktags.

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